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OpoRegBiel: Difference between revisions

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=== Art. 3 - Aufgabenübertragung an Dritte ===
=== Art. 3 - Aufgabenübertragung an Dritte ===


 
<del>Der Gemeinderat kann die Aufgabenwahrnehmung in den Bereichen der Überwachung der Einhaltung der Gesetzgebung bezüglich des ruhenden Verkehrs, einschliesslich des damit zusammenhängenden Ordnungsbussenwesens sowie der Amts- und Vollzugshilfe an Dritte delegieren. Aufgaben der Amts- und Vollzugshilfe dürfen nur delegiert werden, soweit sie keine Ermessensausübung beinhalten.</del>
 
Der Gemeinderat kann die Aufgabenwahrnehmung in den Bereichen der Überwachung der Einhaltung der Gesetzgebung bezüglich des ruhenden Verkehrs, einschliesslich des damit zusammenhängenden Ordnungsbussenwesens sowie der Amts- und Vollzugshilfe an Dritte delegieren. Aufgaben der Amts- und Vollzugshilfe dürfen nur delegiert werden, soweit sie keine Ermessensausübung beinhalten.
 
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=== Art. 4 - Bearbeitung von Personendaten durch städtische Polizeiorgane ===
=== Art. 4 - Bearbeitung von Personendaten durch städtische Polizeiorgane ===
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3 Abbruchmaterial und Schutt sind ohne Verzug wegzuführen.
3 Abbruchmaterial und Schutt sind ohne Verzug wegzuführen.
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=== Art. 24 - Wegschaffen von Fahrzeugen und Gegenständen ===
=== Art. 24 - Wegschaffen von Fahrzeugen und Gegenständen ===
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3 Die Eigentümerin oder der Eigentümer, bzw. die Besitzerin oder der Besitzer, bzw. die Halterin oder der Halter oder andere Verfügungsberechtigte haben die Kosten zu tragen, die durch die Vornahme der polizeilichen Massnahmen entstehen. Sie haften solidarisch.
3 Die Eigentümerin oder der Eigentümer, bzw. die Besitzerin oder der Besitzer, bzw. die Halterin oder der Halter oder andere Verfügungsberechtigte haben die Kosten zu tragen, die durch die Vornahme der polizeilichen Massnahmen entstehen. Sie haften solidarisch.


== 5. Abschnitt: Prostitution ==
== 5. Abschnitt: Prostitution ==

Latest revision as of 11:45, 5 October 2012

Entwurf GR 9.3.12


Ortspolizeireglement der Stadt Biel

vom TT. MMMM. JJJJ



SGR 552.1

Der Stadtrat von Biel

gestützt auf Art. 50ff des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 [1], Art. 9 und 10a des Polizeigesetzes vom 8. Juni 1997 [2] und in Anwendung von Art. 40, Abs. 1, Ziff. 3, lit. c i. V. m. Art. 14, Abs. 1, lit. d der Stadtordnung von Biel vom 9. Juni 1996 [3]

erlässt:




Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Zweck, Geltungsbereich und Zuständigkeiten

Art. 1 - Zweck und Geltungsbereich

Dieses Reglement bezweckt auf dem Gemeindegebiet der Stadt Biel, ergänzend zum übergeordneten Recht


- den Schutz der öffentlichen Ruhe und Ordnung;


- die Definition der Grundzüge der Regelung der kommunalen Zuständigkeiten im Bereich der gemeindepolizeilichen Aufgabenerfüllung;


- die Regelung der Benützung des öffentlichen Raums;



Art. 2 - Zuständige städtische Behörden

1 Oberstes Polizeiorgan der Stadt ist der Gemeinderat.


2 Der Gemeinderat ist befugt, bestimmte ihm zukommende Polizeiaufgaben und- befugnisse an einzelne Direktionen oder diesen untergeordnete Verwaltungseinheiten zu delegieren.


3 Der Gemeinderat legt in einer Verordnung fest, welche städtische Instanz das zuständige Polizeiorgan ist.


Art. 3 - Aufgabenübertragung an Dritte

Der Gemeinderat kann die Aufgabenwahrnehmung in den Bereichen der Überwachung der Einhaltung der Gesetzgebung bezüglich des ruhenden Verkehrs, einschliesslich des damit zusammenhängenden Ordnungsbussenwesens sowie der Amts- und Vollzugshilfe an Dritte delegieren. Aufgaben der Amts- und Vollzugshilfe dürfen nur delegiert werden, soweit sie keine Ermessensausübung beinhalten.

Art. 4 - Bearbeitung von Personendaten durch städtische Polizeiorgane

Die städtischen Polizeiorgane sind befugt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Personendaten zu bearbeiten.



2. Abschnitt: Begriff und rechtmässiger, widmungsgemässer Gebrauch des öffentlichen Raums

Art. 5 - Begriff des öffentlichen Raums

Als öffentlicher Raum gelten Orte, die frei zugänglich sind und einer öffentlichen Aufgabe dienen. Es sind dies insbesondere öffentliche Strassen, Plätze, Anlagen und Grünflächen einschliesslich des darunter liegenden Erdreichs und des darüber liegenden Luftraums.



Art. 6 - Rechtmässiger, widmungsgemässer Gebrauch des öffentlichen Raums

1 Die Benützung des öffentlichen Raums ist im Rahmen des rechtmässigen, widmungsgemässen Gebrauchs allen gestattet. Die Behinderung des freien Zuganges zu öffentlichen Einrichtungen, Denkmälern, Statuen und Brunnen sowie die rechtswidrige, bzw. widmungswidrige oder exklusive Nutzung von städtischer Infrastruktur sind ohne Bewilligung der zuständigen Organe untersagt.


2 Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Benützerinnen und Benützer der dem öffentlichen Raum benachbarten Grundstücke haben alles zu unterlassen, was den widmungsgemässen Gebrauch beeinträchtigen oder gefährden könnte, und alles Zumutbare zu tun, was zu dessen Schutz gegen Beeinträchtigung und Gefährdung erforderlich ist. Insbesondere sind Schnee und Eis an und auf Gebäuden zu beseitigen, bevor dadurch Personen oder Sachwerte gefährdet werden.


3 Jede Person muss sich so verhalten, dass sie andere in der Benützung des öffentlichen Raums weder behindert noch gefährdet oder durch übermässige Immissionen belästigt.


4Die Benützung des öffentlichen Raums hat mit gehöriger Sorgfalt zu geschehen. Für alle Beschädigungen der öffentlichen Infrastruktur und Verunreinigungen im öffentlichen Raum sind die verursachenden und die Auftrag gebenden Personen solidarisch haftbar. Eine durch die Benützung notwendig gewordene Reinigung ist von den die Verunreinigung verursachenden Personen ohne Verzug vorzunehmen.


5 Für einzelne Anlagen und Grünflächen oder andere Bereiche des öffentlichen Raums kann das zuständige Organ der Stadt besondere, dauerhafte Benützungsvorschriften erlassen oder vorübergehend die öffentliche Ordnung beeinträchtigende Handlungsweisen verbieten. Die im öffentlichen Raum angebrachten, vom zuständigen städtischen Organ erlassenen Benützungsvorschriften sind einzuhalten.



3. Abschnitt: Bewilligungspflicht und Gebühren

Art. 7 - Grundsätze zur Bewilligungs- und Gebührenpflicht

1 Benützungen, die von ihrem Zweck oder ihrer Intensität her nicht mehr der Widmung des öffentlichen Raums entsprechen, wie private, kommerzielle, dem Erwerb dienende oder kulturelle Benützungen, sind bewilligungs- und gebührenpflichtig . Entsprechende Gesuche sind spätestens vier Wochen vor der gewünschten Benützung mit allen notwendigen Beilagen (Pläne, Konzepte etc.) einzureichen. In begründeten Fällen kann die einzuhaltende Frist zur Einreichung des Gesuchs verkürzt werden.


2 Das Aufstellen von ständigen baulichen Einrichtungen (Buden, Kioske und dergleichen) auf privatem Grund bedarf neben der nach der Baugesetzgebung einzuholenden Bewilligung noch einer solchen des zuständigen Polizeiorgans der Stadt, wenn der öffentliche Grund als Verkaufsplatz benützt wird.


3 Für alle bewilligungspflichtigen Veranstaltungen auf öffentlichem Grund gilt für den Verkauf von Ess- und Trinkwaren in der Regel die Pflicht zur Verwendung von Mehrweg- und Pfandgeschirr. In begründeten Fällen kann das zuständige städtische Organ Ausnahmen bewilligen, vorausgesetzt es werden geeignete Massnahmen zur Vermeidung und Verminderung des Abfalls getroffen.


4 Für das Inkrafttreten der Pflicht zur Verwendung von Mehrweggeschirr gilt eine Übergangsfrist von 3 Jahren seit Inkrafttreten des vorliegenden Reglements.


Art. 8 - Erhebung von Gebühren

Die Stadt ist berechtigt, für die Benützung des öffentlichen Raumes sowie für die Bewilligungserteilung einmalige oder wiederkehrende Gebühren zu erheben.



4. Abschnitt: Veranstaltungen auf Privatgrund

Art. 9 - Verbot von Veranstaltungen auf Privatgrund

Das zuständige Polizeiorgan kann Veranstaltungen auf Privatgrund im Freien oder in geschlossenen Räumen vorsorglich verbieten, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit eine massgebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist oder dadurch eine ernst zu nehmende Gefahr für Menschen, Tiere oder Umwelt geschaffen wird.




5. Abschnitt: Allgemeine Schutzbestimmungen

Art. 10 - Schutz vor übermässigen Immissionen

1 Übermässige oder nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht zulässige, die Nachbarschaft schädigende oder belästigende Einwirkungen durch Licht, Feuer, Rauch, Staub, Dämpfe oder Russ, lästige Gerüche, Lärm oder Erschütterung sind untersagt, desgleichen jede Verunstaltung des Strassen-, Ortschafts- und Landschaftsbildes.


2 Das zuständige Polizeiorgan der Stadt kann in dringenden oder besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen. Es kann Schutzmassnahmen vorschreiben.


Art. 11 - Öffentliche Ordnung

Vorführungen und Handlungen, welche geeignet sind, die Sicherheit der Teilnehmenden des Strassenverkehrs, oder die öffentliche Ordnung massgeblich zu beeinträchtigen, sind verboten.



Zweites Kapitel: Besondere Bestimmungen

1. Abschnitt: Lärm

Art. 12 - Ruhezeiten

1 Zwischen 12.00 und 13.00 Uhr ist die Mittagsruhe zu beachten und es darf kein Lärm verursacht werden, welche diese beeinträchtigt.

2 Zusätzlich ist zwischen 22.00 und 06.30 Uhr die Nachtruhe von Anwohnerinnen und Anwohnern zu beachten und es darf kein Lärm verursacht werden, welcher diese beeinträchtigt.

3 Montag bis Freitag zwischen 20.00 und 22.00 Uhr sind sämtliche Aktivitäten untersagt, welche die Erholung und Ruhe von Anwohnerinnen und Anwohnern erheblich stören.

4 Am Samstag sind in bewohntem Gebiet zwischen 06.30 und 08.00 Uhr sowie zwischen 18.00 und 22.00 Uhr sämtliche Aktivitäten untersagt, welche die Erholung und Ruhe von Anwohnerinnen und Anwohnern erheblich stören.

5 Veranstaltungen im Freien sind mit gebührender Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft durchzuführen und grundsätzlich um 22.00 Uhr zu beenden. Garten-, Terrassen- und Trottoirwirtschaften sind ab 22.00 Uhr so zu betreiben, dass die Nachtruhe von Anwohnerinnen und Anwohner nicht durch Lärm beeinträchtigt wird.

6 Bei lärmigem Betrieb, bzw. bei lärmigen Veranstaltungen in Gebäuden sind Türen und Fenster geschlossen zu halten.

7 Das zuständige Polizeiorgan der Stadt kann in dringenden oder besonderen Fällen, insbesondere bei Vorliegen von überwiegenden öffentlichen oder privaten interessen, Ausnahmen bewilligen. Es kann Schutzmassnahmen vorschreiben.

Art. 13 - Feuerwerks- und Knallkörper

1 Das Abbrennen von Feuerwerk oder anderen pyrotechnischen Gegenständen (Knallkörper etc.) ist ausser anlässlich der Begehung des Schweizer Nationalfeiertages und an Sylvester / Neujahr verboten.


2 In Ausnahmefällen, insbesondere bei Vorliegen erheblicher öffentlicher oder privater Interessen, kann das zuständige Polizeiorgan der Stadt auf entsprechendes Gesuch hin Ausnahmen bewilligen. Entsprechende Gesuche sind spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Anlass einzureichen. In begründeten Fällen kann die einzuhaltende Frist zur Einreichung des Gesuchs verkürzt werden.


Art. 14 - Technische Geräte zur Tonwiedergabe

1 Der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten im Freien ist zwischen 12.00 und 13.00 Uhr sowie zwischen 22.00 und 06.30 Uhr untersagt. In der übrigen Zeit dürfen Drittpersonen dadurch nicht erheblich gestört werden.


2 Lautsprecheranlagen dürfen im Freien auf privatem oder öffentlichem Grund nur mit zeitlich beschränkter Bewilligung des zuständigen Polizeiorgans der Stadt in Betrieb gesetzt werden; davon ausgenommen sind diejenigen der öffentlichen Dienste (Polizei, Feuerwehr, Sanität, Zivilschutz usw.).


3 Der Gebrauch von Lautsprecheranlagen im Freien zu Werbezwecken ist untersagt.

Das zuständige Polizeiorgan der Stadt kann für besondere Veranstaltungen wie Messen, Ausstellungen, Sportanlässe und Volksfeste Ausnahmen bewilligen.



2. Abschnitt: Tiere

Art. 15 - Füttern von wild lebenden Tieren

1 Das Füttern von wild lebenden Tieren ist in der Innenstadt und den Wohnquartieren grundsätzlich untersagt.

2 Ausnahmen vom Fütterungsverbot gelten

a. für anerkannte Institutionen, welche sich mit der Betreuung von wild lebenden Tieren beschäftigen;

b. für das Füttern von wild lebenden Vögeln auf Privatgrund, wenn das Nahrungsangebot durch Umweltbedingungen wie Schnee und dergleichen nicht ausreichend ist.

Art. 16 - Tierhalterpflichten

1 Tiere sind nach Massgabe der Tierschutzgesetzgebung von Bund und Kanton zu halten. Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Halterinnen und Halter von Tieren, bzw. Personen, denen fremde Tiere anvertraut worden sind, haben dafür zu sorgen, dass für Drittpersonen keinerlei Belästigung, Gefährdung oder Schädigung an Körper, Gesundheit oder Eigentum entstehen. Es ist untersagt, Tiere auf Sportanlagen, Schul- und Kinderspielplätzen frei laufen zu lassen.



2 Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Halterinnen und Halter von Tieren haben den Aufforderungen der zuständigen Polizeiorgane im Rahmen des Vollzugs der Tierschutzgesetzgebung oder des vorliegenden Reglements zur Behebung eines Missstandes innert der gesetzten Frist Folge zu leisten.


Art. 17 - Umgang mit Hunden

1 Hunde sind im öffentlichen Raum grundsätzlich an der Leine zu führen. Der Gemeinderat regelt die Ausnahmen.


2 Die den Hund führende Person hat dafür zu sorgen, dass ihr Hund Gebäudeteile, Gehwege, Park-, Schul- und Sportanlagen, Spielplätze, fremde Gärten und landwirtschaftliche Kulturen nicht verunreinigt oder beschädigt.


3 Ist ein Hund gefährlich oder aggressiv, kann die Stadt im Rahmen der Tierschutzgesetzgebung geeignete Sofortmassnahmen anordnen. Die zuständige, kantonale Fachstelle ist unverzüglich zu informieren.


4 Die Stadt Biel erhebt eine Hundetaxe. Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten.



3. Abschnitt: Werbung und politische Meinungsbildung

Art. 18 - Herumtragen von Reklame / temporäre Reklame

1 Das Herumtragen oder Herumtragen lassen von Werbung zu kommerziellen Zwecken ist nur mit Bewilligung des zuständigen Polizeiorgans der Stadt gestattet.


2 Werbung zu nichtkommerziellen Zwecken oder für politische Werbung darf von Einzelpersonen herumgetragen werden, wenn der widmungsgemässe Gebrauch des öffentlichen Raums nicht wesentlich beeinträchtigt wird.


3 Die Benützung des öffentlichen Raums zwecks Anbringen von temporärer Reklame bedarf in jedem Fall einer Bewilligung des zuständigen Organs der Stadt. Ohne Bewilligung angebrachte Reklame kann auf Kosten der verursachenden Personen entfernt werden.


Art. 19 - Verteilen von Drucksachen

1 Das Verteilen von Drucksachen (Reklamezettel, Konzertprogramme usw.) zu kommerziellen Zwecken an Passanten im öffentlichen Raum unterliegt einer Meldepflicht an das zuständige Polizeiorgan der Stadt. Wird der widmungsgemässe Gebrauch des öffentlichen Raums voraussichtlich erheblich eingeschränkt, bedarf das Verteilen von Drucksachen einer Bewilligung des zuständigen Polizeiorgans der Stadt.


2 Der Abwurf und das Auflegen von Werbezetteln und dergleichen im öffentlichen Raum, sowie das Anbringen derselben an fremden Fahrzeugen, an öffentlichen Einrichtungen, Verkehrstafeln und deren Trägern sowie an Gebäuden, Einfriedungen und dergleichen bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Organs der Stadt.


3 Notwendig werdende Entfernungs- und Reinigungsmassnahmen können den verursachenden, veranstaltenden oder Auftrag gebenden Personen nach Aufwand in Rechnung gestellt werden, sofern sie den ursprünglichen Zustand nicht selbst wiederherstellen. Diese haften solidarisch.


4 Das zuständige Polizeiorgan der Stadt kann Ausnahmen bewilligen.


Art. 20 - Umzüge, Versammlungen und Kundgebungen

1 Umzüge, Versammlungen, Kundgebungen und andere Veranstaltungen im öffentlichen Raum mit einer Appellwirkung, bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Polizeiorgans der Stadt. Entsprechende Gesuche sind spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung einzureichen unter Angabe folgender Punkte:


- Art der Veranstaltung;

- Thema;

- Datum und Zeit des Beginns;

- Dauer und detaillierter zeitlicher Ablauf;

- Besammlungsort;

- Umzugsroute;

- Kundgebungsorte;

- mutmassliche Anzahl Teilnehmende;

- Veranstaltende Organisation(en);

- Organisierende / verantwortliche Person(en);

- Ansprechpersonen;

- Verantwortliche Leitung;

- eingesetzte Mittel und Einrichtungen;

- vorgesehene Massnahmen zur Sicherstellung eines geregelten Verlaufs.

In begründeten Fällen kann die zuständige Bewilligungsbehörde weitere Angaben zum Gesuch einfordern, wie zum Beispiel verwendete Texte, Bilder und andere Informationen.

2 In Ausnahmefällen kann die Frist verkürzt werden. Bei Veranstaltungen, welche als unmittelbare Reaktion auf ein unvorhergesehenes Ereignis durchgeführt werden (bspw. Spontankundgebungen) erfolgt die Beurteilung des entsprechenden Gesuchs in mündlicher Absprache zwischen den Veranstaltenden und dem zuständigen städtischen Polizeiorgan.

3Beim Erteilen der Bewilligung ist auf die Bedürfnisse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Strassenverkehrs Rücksicht zu nehmen.

4 Die Bewilligungsbehörde kann für die Durchführung der Veranstaltung Auflagen machen, wie die Bereitstellung eines Organisations- oder Sicherheitsdienstes.

5 Während der Durchführung der Veranstaltung muss seitens der veranstaltenden Personen für die zuständigen Polizeiorgane stets eine Ansprechperson erreichbar sein.

6 Bei Umzügen, Versammlungen und Kundgebungen im öffentlichen Raum darf der freie Zugang zu öffentlichen und privaten Gebäuden nicht verunmöglicht werden.

7 Es ist untersagt, an nicht bewilligten oder ausdrücklich verbotenen Veranstaltungen wissentlich teilzunehmen oder zur Teilnahme daran aufzufordern.

8 Teilnehmerinnen und Teilnehmer an nicht bewilligten Umzügen, Versammlungen oder Kundgebungen haben sich nach Aufforderung der zuständigen Polizeiorgane unverzüglich zu entfernen. Entfernen sich Veranstaltungsteilnehmende freiwillig oder verläuft die unbewilligte Veranstaltung bis zum Schluss frei von Gewalt gegen Personen oder Sachen, wird von Strafe nach diesem Reglement Umgang genommen.

Art. 21 - Unterschriftensammlungen

Das Sammeln von Unterschriften ist grundsätzlich erlaubt.. Wird der widmungsgemässe Gebrauch des öffentlichen Raums voraussichtlich erheblich eingeschränkt, bedarf das Sammeln von Unterschriften einer Bewilligung des zuständigen Polizeiorgans der Stadt.



4. Abschnitt: Gegenstände und Fahrzeuge im öffentlichen Raum

Art. 22 - Aufstellen von Gegenständen

1 Die Benützung des öffentlichen Raums zum Zweck des andauernden oder vorübergehenden Anbringens von nicht fest mit der Erde verbundenen Gegenständen kann vom zuständigen Polizeiorgan der Stadt im Rahmen der geltenden Nutzungsordnung und unter Beachtung einer allenfalls bestehenden Baubewilligungspflicht bewilligt werden, insbesondere für:


a. Buden aller Art, Stände usw;


b. Einrichtungen für Gastwirtschaftsbetriebe auf dem Trottoir;


c. Schau- und Verkaufskästen, Warenständer usw.


2 Das Aufstellen kann nur dort bewilligt werden, wo der widmungsgemässe Gebrauch des öffentlichen Raumes nicht massgeblich eingeschränkt wird. Sofern es die Umstände erfordern, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer, bzw. die Besitzerin oder der Besitzer entsprechende Sicherheitsmassnahmen zu treffen, insbesondere für genügende Beleuchtung zu sorgen.


3 Bei besonderen Anlässen, an welchen mit starkem Verkehr oder Personenaufkommen zu rechnen ist, kann die Freihaltung der öffentlichen Strassen von allen derartigen Gegenständen auf eine bestimmte Zeit verfügt werden, ohne dass den dadurch Betroffenen eine Entschädigung zusteht.


Art. 23 - Baustelleneinrichtungen

1 Die Benützung des öffentlichen Raums für Bauplatzinstallationen, Gerüste und Abschrankungen sowie zur Errichtung von Durchgängen, Lagerung von Material und dergleichen ist nur unter Beachtung einer allenfalls bestehenden Baubewilligungspflicht und mit Bewilligung des zuständigen Polizeiorgans der Stadt gestattet. Mit der Bewilligung werden die Dauer und der Umfang der Benützung und die dabei zu beachtenden Massnahmen bestimmt.


2 Die Lagerung von Material ausserhalb von Bauabschrankungen ist nur vorübergehend und nur dann gestattet, wenn dadurch der widmungsgemässe Gebrauch des öffentlichen Raumes nicht massgeblich eingeschränkt wird.


3 Abbruchmaterial und Schutt sind ohne Verzug wegzuführen.

Art. 24 - Wegschaffen von Fahrzeugen und Gegenständen

1 Das Abstellen von Fahrzeugen im öffentlichen Raum ohne vorschriftsgemässe Kontrollschilder oder an nicht dafür vorgesehenen Standorten ist untersagt. Das Abstellen von Fahrzeugen oder anderen Gegenständen, durch welches öffentliche Arbeiten, der widmungsgemässe Gebrauch oder die rechtmässige Benützung des öffentlichen Grundes eingeschränkt werden, ist verboten.


2 Sämtliche Fahrzeuge und Gegenstände gemäss Abs. 1 kann das zuständige Polizeiorgan der Stadt wegschaffen lassen.


3 Die Eigentümerin oder der Eigentümer, bzw. die Besitzerin oder der Besitzer, bzw. die Halterin oder der Halter oder andere Verfügungsberechtigte haben die Kosten zu tragen, die durch die Vornahme der polizeilichen Massnahmen entstehen. Sie haften solidarisch.

5. Abschnitt: Prostitution

Art. 25 - Strassenprostitution

1 Die Ausübung der Prostitution im öffentlichen Raum unterliegt der Bewilligungspflicht gemäss Art. 7 dieses Reglements. Personen, welche das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben, dürfen keine Strassenprostitution ausüben.

2 Käuflicher Sex darf an folgenden Orten weder angeboten noch nachgefragt werden:

a. in der Umgebung von Wohnhäusern;

b. bei und im Umfeld von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel während deren Betriebszeit;

c. in und bei Pärken und parkähnlichen Anlagen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind;

d. in der Nähe von religiösen Stätten, Schulen, Kinderbetreuungsstätten und Kindergärten, Spitälern, Heimen und Friedhöfen.

Art. 26 - Prävention im Bereich der Prostitution

1 Die Stadt fördert die Zusammenarbeit zwischen den städtischen Organen und den im Bereich der Prostitution beratenden Institutionen.


2 Die Stadt fördert Massnahmen, welche geeignet sind, käuflichen Sex anbietende Personen vor Beeinträchtigung ihrer körperlichen und seelischen Integrität und vor Ausbeutung zu schützen.



6. Abschnitt: Verschiedene Vorschriften

Art. 27 - Jugendschutz

1 Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren ist zwischen 22.00 und 06.00 Uhr der Aufenthalt im öffentlichen Raum ohne Begleitung der die elterliche Gewalt innehabenden Personen, bzw. ihrer berechtigten Aufsichtspersonen untersagt. Ausnahme bildet der Aufenthalt im öffentlichen Raum zum Zweck der Heimkehr von einer für Kinder, bzw. Jugendliche zugelassenen Veranstaltung, bzw. einem solchen Anlass. Dieser Vorschrift zuwiderhandelnde Kinder und Jugendliche können durch die zuständigen Polizeiorgane angehalten und den Sorgeberechtigten zugeführt oder übergeben werden.


2 Sorgeberechtigte, deren Pflegebefohlene gegen Absatz 1 verstossen haben und angehalten worden sind, haben die Verpflichtung, ihre Pflegebefohlenen nach Aufforderung der zuständigen Polizeiorgane vor Ort abzuholen.


3 Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Konsum von bewusstseinsbeeinträchtigenden Substanzen wie Alkohol und das Rauchen im öffentlichen Raum untersagt. Die Sorgeberechtigten der Kinder und Jugendlichen werden informiert.


Art. 28 - Übernachten im öffentlichen Raum

1 Im öffentlichen Raum und in öffentlichen Gebäuden ist das Übernachten in Zelten, Fahrzeugen und fahrzeugähnlichen Objekten ausserhalb der speziell dafür vorgesehenen Flächen (Zeltplätze, Standplätze für Fahrende etc.) verboten. Zulässig ist das Ruhen in Fahrzeugen zur Wiedererlangung der Fahrfähigkeit.


2 Auf öffentlichem Grund ist das Übernachten im Freien verboten, sofern die öffentliche Ordnung dadurch beeinträchtigt wird.


3 Das zuständige Polizeiorgan der Stadt kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen, unter dem Vorbehalt, dass für allfällige, seitens der Stadt oder von Dritten erbrachte Leistungen, insbesondere für Reinigungsarbeiten oder die Errichtung von provisorischer Infrastruktur, Sicherheit geleistet wird.


4 Das Übernachten im Freien auf privaten Grundstücken kann untersagt werden, wenn die öffentliche Sicherheit oder die Ruhe und Ordnung gestört oder gefährdet wird.


Art 29 - Unzulässige Ansammlungen im öffentlichen Raum

Ansammlungen auf öffentlichem Grund dürfen Dritte nicht belästigen oder ohne

entsprechende Bewilligung von der Benützung im Rahmen des widmungsgemässen Gebrauchs ausschliessen.



Art. 30 - Hygiene und Ordnung in und um Gebäude

Eigentümerinnen und Eigentümer, Vermieterinnen und Vermieter, Mieterinnen und Mieter sowie Benützerinnen und Benützer von Grundstücken, Wohn- und Geschäftsräumen haben diese und deren Umgebung so zu nutzen und zu unterhalten, dass die Gesundheit von Menschen und Tieren, wie auch die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt werden.


Art. 31 - Umgang mit Fundsachen

1 Gefundene Sachen, deren Wert 10 Franken übersteigt, sind der vom Gemeinderat bezeichneten Stelle anzuzeigen.


2 Die vom Gemeinderat bezeichnete Stelle stellt die Entgegennahme und Vermittlung von allen Fundanzeigen sowie die Aufbewahrung von Fundsachen sicher, die einen geschätzten Wert von über 100 Franken haben. Fundsachen mit geringerem Wert sind von der Finderin, bzw. vom Finder aufzubewahren.


3 Wird die Fundsache oder der Verwertungserlös an den Eigentümer, bzw. die Eigentümerin zurückgegeben, hat die Stadt Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Der Finderin, bzw. dem Finder steht ein angemessener Finderlohn zu.


Art. 32 - Rettungseinrichtungen

1 Der Missbrauch und die Beschädigung von Rettungseinrichtungen an öffentlichen Gewässern sowie an und in öffentlichen Gebäuden und Infrastrukturen ist verboten. Die Benützung ist raschmöglichst dem zuständigen Polizeiorgan der Stadt zu melden.


2 Hydranten dürfen ohne besondere Bewilligung der zuständigen Behörde oder der Polizeiorgane nur in Notfällen benützt werden.


3 Der Zugang zu Rettungseinrichtungen ist stets freizuhalten.



Drittes Kapitel : Ausführungs-, Straf- und Schlussbestimungen

Art. 33 - Ausführungsbestimmungen

Der Gemeinderat erlässt die notwendigen Bestimmungen zur Ausführung des vorliegenden Reglements.



Art. 34 - Strafbestimmungen

1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen von Art. 6 Abs. 1 bis 3 und 5, Art. 7 Abs. 1 bis 3, Art. 9, Art. 10 Abs. 1, Art. 11, Art. 12, Art. 13 Abs. 1, Art. 14, Art. 15, Art. 16, Art. 17 Abs. 1 und 2, Art. 18, Art. 19 Abs. 1 und 2, Art. 20 Abs. 1 und 4 bis 8, Art. 21, Art. 22, Art. 23, Art. 24 Abs. 1, Art. 25, Art. 27, Art. 28 Abs. 1, 2 und 4, Art. 29, Art. 30 sowie Art. 32 dieses Reglements werden mit Busse bis zum nach kantonaler Gesetzgebung zulässigen Höchstmass bestraft.


2 Die Übertretung der Ausführungsbestimmungen der zuständigen Behörden wird mit Busse bis zum nach kantonaler Gesetzgebung zulässigen Höchstmass bestraft.


3 Fahrlässigkeit und Gehilfenschaft sind ebenfalls strafbar.


4 Bei Widerhandlungen können erteilte Bewilligungen ohne Anspruch auf Rückerstattung bereits bezahlter Gebühren widerrufen werden.


Art. 35 - Strafbarkeit der Auftraggebenden, Arbeitgebenden oder der die elterlichen Gewalt inne habenden Personen

1 Begeht jemand eine Widerhandlung gegen Artikel 6 und 7, 9 bis und mit 14, 17 bis und mit 25, 27 bis und mit 30 dieses Reglements im Interesse oder auf Veranlassung einer Drittperson oder begehen Minderjährige wegen Verletzung der Aufsichtspflicht durch Drittpersonen Widerhandlungen gegen diese Artikel, so unterstehen diese Drittpersonen der gleichen Strafandrohung wie die widerhandelnde Person.


2 Die widerhandelnde Person kann in diesen Fällen milder bestraft oder von der Strafe befreit werden, sofern es die Umstände rechtfertigen.


Art. 36 - Strafbarkeit von Kindern und Jugendlichen

Die Strafbestimmungen dieses Reglements finden keine Anwendung auf Kinder, die das 14. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben. Kindern und Jugendlichen auferlegte Bussen betragen höchstens 2'000 Franken.


Art. 37 - Massnahmen, Ersatzvornahme

1 Die vom Gemeinderat als zuständig erklärten Stellen ergreifen alle Massnahmen, die erforderlich sind, um die Vorschriften dieses Reglements durchzusetzen. Sie sind berechtigt, bei Bedarf Kontrollen durchzuführen, nötigenfalls unter Beizug der Regierungsstatthalterin bzw. des Regierungsstatthalters und / oder von Fachpersonen und sind befugt, Gefährdungsmeldungen zu erstatten.


2 Die zuständigen Polizeiorgane der Stadt verfügen die Beseitigung von rechtswidrigen Zuständen und Vorrichtungen, die gegen dieses Reglement verstossen. Wird die Verfügung nicht befolgt, kann das zuständige Polizeiorgan der Stadt die Beseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen. Soweit besondere Strafbestimmungen fehlen, können die zuständigen Polizeiorgane der Stadt die Ungehorsamsstrafe nach Artikel 292 StGB [4] androhen.


3 Die Kosten für gemeindepolizeiliche Massnahmen sind von den Verantwortlichen, d.h. den die Kosten verursachenden bzw. den auftraggebenden Personen, zu tragen und werden diesen in Rechnung gestellt.


Art. 38 - Rechtsmittel

Gestützt auf dieses Reglement erlassene Verfügungen unterliegen der Beschwerde gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern [5].


Art. 39 - Inkrafttreten / Aufhebungen von Bestimmungen

1 Dieses Reglement tritt per 1. Januar 2013 in Kraft.


2 Das Polizeireglement vom 13. März 1977 (SGR 552.1) wird aufgehoben



Biel, TT. MMMM.JJJJ



Namens des Stadtrats von Biel

Die Stadtratspräsidentin:

Die Ratssekretärin:

Monique Esseiva

Regula Klemmer





[1] BSG 170.11

[2] BSG 551.1

[3] SGR 101.1

[4] SR 311.0

[5] (VRPG, BSG 155.21).